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Wer nicht kooperiert, muss bleiben…

Wenn ein DSL-Kunde seinen Vertrag wegen schlechter Leistungen vorzeitig beendigen möchte, beginnt meistens ein zäher Kampf mit dem Provider. Nicht selten werden die Ursachen der schlechten Leistungen gerne dem Kunden in die Schuhe geschoben. Dass ein Provider (hier 1&1) dem Kunden allerdings mangelnde Kooperation vorwirft und deswegen die vorzeitige Beendigung ablehnt, ist mir neu. 

“Da Sie einer Zusammenarbeit mit uns nicht gewillt sind, können wir Ihren Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen.”

 keineKooperation

So einen Satz liest man nicht gern, wenn man sich zuvor mehrfach schriftlich per E-Mail sowie per Fax an den Provider gewandt und schließlich zig mal mit dem kostenpflichtigten (24 Cent/Minute) technischen Kundendienst telefoniert hat. Erfolglos wohlgemerkt. Welche Form der Zusammenarbeit sich 1&1 hier wünscht, steht wohl in den Sternen.

Für die Kundin war dieser Satz jedenfalls Anlass genug, sich einen Anwalt zu nehmen.

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Falsche Telekom-Mitarbeiter “werben” für neue Telefonnetzanbieter

Die Polizei Brandenburg warnt aktuell vor Außendienstmitarbeitern einer Telekommunikationsfirma, die derzeit im gesamten Bundesgebiet an Haustüren klingeln und sich als Telekommitarbeiter ausweisen. Es soll sich hierbei meistens um Mitarbeiter der Firma VRCOM handeln.

“Die Personen drängen darauf, in die Wohnungen eingelassen zu werden und bitten um die Vorlage von Telefonrechnungen oder Vertragsabschlüssen zu Telefonverträgen. Die Männer legen bereits vorgefertigte Vertragsformulare zur sofortigen Unterschrift vor, ohne ausreichend die Geschäftsbedingungen zu erörtern. Es werden meistens Verträge zu VorVorwahlnummern (pre selection) angeboten. Diese Mitarbeiter arbeiten aber auch mit anderen Methoden, so zum Beispiel:

- „Losstände” in Verkaufseinrichtungen, hier mehrmals Kaufland, und Gewinn von Freiminuten, bei Unterschriftleistung zur Freischaltung der Freiminuten wird hieraus ein Vertragsabschluss konstruiert

- Totalfälschungen; Verträge mit nie geleisteten und somit gefälschten Unterschriften werden den Betroffenen zugeschickt

- Werbung mit kostenlosen 14-tägigen Zeitschriftenabo´s; mit den persönlichen Angaben zu den Abo´s werden Vertragsabschlüsse konstruiert

- Werbung mit Handyverträgen und Werbegeschenken die im „Kleingedruckten” einen Vertragsabschluss beinhalten

 Tipps zum richten Verhalten:

- Fremde Personen, die nicht angemeldet oder von Ihnen angefordert wurden, niemals in die Wohnung lassen!

- Lassen Sie sich nicht zu Unterschriften auf Verträgen oder Formularen drängen, deren Inhalt Sie nicht verstanden haben.

- Rückversichern Sie sich zuerst bei Ihren alten Vertragspartnern (Telekom/ Versicherungen), was es mit diesen Aktionen auf sich hat.

- Händigen Sie keine Unterlagen oder Dokumente von Ihnen aus, nicht einmal zur Ansicht. Sonst besteht die Möglichkeit, dass diese Personen wichtige Informationen über Sie gewinnen.

- Informieren Sie sich bei der Verbraucherschutzzentrale über die Firmen. Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. mit Sitz in Oranienburg, Tel.: 03301-702733

- Lassen Sie sich verbindliche Telefonnummern zum Zurückrufen geben, falls Sie später nach intensiver Prüfung Vertragsabschlüsse tätigen wollen.

- Fragen Sie nach Fristen zum Widerrufen/ Aufheben eines Vertrages.

Quelle: Pressemitteilung Polizei Brandenburg - 12.11.2008

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Urteil: technischer Prüfbericht iSv §45i TKG muss aussagekräftig und genau sein

Nach einem aktuellen Urteil des  Amtsgerichts Papenburg (30.10.2008, Az. 4 C 247/08), muss sich aus einem technischen Prüfbericht, den ein Telekommunikationsanbieter als Nachweis zur richtigen Erfassung und Berechnung seiner Entgeltforderungen vorlegt, hervorgehen, “wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hat“. Dies berichtet computerbetrug.de.

Ein pauschal gehaltenes Schreiben, dass alles seine Richtigkeit habe, genüge den Anforderungen der technischen Prüfung daher nicht.

In dem zugrunde liegenden Fall forderte ein Nummernbetreiber von einem Anschlussinhaber Verbindungsentgelte in Höhe von 98 Euro für sog. 0900-Verbindungen. Der Anschlussinhaber wandte jedoch ein, dass er diese Nummern nie angerufen hatte und widersprach der Rechnung.

Zur Begründung der Richtigkeit der Erfassung und der Berechnung legte der Betreiber  einen mit vorgefertigen Textelementen versehenen Prüfbericht nach §45i TKG vor, der auf einen als Prüfprotokoll bezeichneten Einzelverbindungsnachweis verwies, bei dem “nach jedem aufgelisteten Anruf (…) „kein Befund“ vermerkt worden war”.

Dies genügte dem Gericht nicht.  Es wies die Klage des Nummernbetreibers auf Zahlung der Verbindungsentgelte für 0900er-Verbindungen mit der Begründung ab, dass mit dem pauschalen und zu allgemein gehaltenen Prüfbericht der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der erfassten und berechneten Gebühren nicht erbracht sei.

Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die behaupteten Telefonverbindungen von dem Festnetzanschluss des Beklagten zu den aufgeführten Zielrufnummern in der Zeit vom xy bis yx.2007 tatsächlich zustande gekommen sind und richtig erfasst und berechnet worden sind “.

Quelle: computerbetrug.de - 11.11.2008  mit Link zum Urteil.

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DSL-Anschluss amortisiert sich für TK-Anbieter erst nach ca. 3 - 4 Jahren

Nach einer aktuellen Studie der Unternehmensberatung Solon haben sich in Deutschland  die monatlichen Preise für DSL-Angebote mit Telefon- und Internetflatrate  bei etwa 25 - 30 Euro etabliert. Selbst unter Berücksichtigung von variablen Telefonieausgaben zahlen Neukunden in der Regel nicht mehr als 40 Euro monatlich. Für den DSL-Anbieter bedeutet dies, dass er neue Kunden ca. 3 bis 4 Jahre halten muss, damit sich die Neukundeninvestitionen in Höhe von 450 Euro für  Technik, Marketing & Sales  für das Unternehmen rechnet. Nur Unternehmen mit eigener Infrastruktur, Vertrieb hoch rentabler Zusatzprodukte und schlanken Prozessen können noch gute Margen erzielen.

Die Studie behandelt die Bedeutung und die Ertragskraft verschiedener Breitsbandzugangsformen in 15 westeuropäischen Märkten.

Quelle: medienhandbuch.de - PM vom 31.10.2008

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Handyortung künftig nur nach schriftlicher Einwilligung möglich

Um die heimliche Ortung von Mobiltelefonen  künftig zu verhindern hat das Bundeskabinett  beschlossen, dass die Übermittlung von Standortdaten an Dritte und damit auch die Ortung von Mobiltelefonen künftig nur noch dann möglich sein soll, wenn der Betroffene zuvor “ausdrücklich, gesondert und schriftlich” zugestimmt hat. Zusätzlich soll der Betroffene spätestens bei der fünften Standortfeststellung über die Ortungen informiert werden. Die neue Regelungen werden in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes eingebracht.

Die derzeitigen Ortungsdienste wie z.B. trackyourkid.de, handy-ortung.org oder ehebruch24.de begnügen sich für die erforderliche Einwillung regelmäßig nur mit einer SMS von dem zu ortenden Handy. Da hierdurch erheblicher Missbrauch möglich ist, hat sich das Bundesverbraucherschutzministerium  für die Regelung eingesetzt, wonach der Handyinhaber bewusst einwilligen muss.

Quelle: Pressemitteilung BMELV - 29.10.2008

So funktioniert die Handy-Ortung: VIDEO von COMPUTER BILD

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BVerwG: Deutsche Telekom muss weiterhin Call-by-Call und Preselection ermöglichen

Die Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur, die die Deutsche Telekom dazu verpflichtet hatte, ihren Kunden die so genannte Betreiberauswahl (Call-by-Call und Preselection) zu ermöglichen, wurde gestern vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG -  6 C 38.07) bestätigt. Die Telekom wehrte sich gegen diese Verpflichtung. Mindestens wollte sie erreichen,  dass so genannte Systemlösungen, die mit einzelnen Kunden individuell aushandelt werden, von der Regulierung ausgenommen werden.

Das Gericht bestätigte mit dem Urteil die Feststellungen der Bundesnetzagentur, dass die Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche weiterhin beherrscht. “Das daraus folgende Bedürfnis nach Regulierung dieser Märkte besteht im Grundsatz unabhängig davon, ob die Deutsche Telekom die betreffenden Leistungen standardmäßig anbietet oder im Einzelfall individuell aushandelt“.

Die  Telekom ist also weiterhin verpflichtet ihren Kunden eine dauerhafte und einzelfallbezogene Betreiberauswahl (”Preselection” und “Call-by-Call”) zu ermöglichen.

Aufgrund dieser Auswahlmöglichkeit, die den Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulierungsverfügung eröffnet worden war, hat sich im Bereich der Telefonverbindungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln können, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre“.

Quelle: Pressemitteilung BVerwG - 30.10.2008

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Schlechtes Beschwerdemanagement und leere Versprechungen

Ein Mandant erhebt Ende August Einwendungen gegen seine viel zu hohe Telefonrechnung. Er will vor allem erstmal ein paar qualifizierte Einzelverbindungsnachweise sehen.

Ein Beschwerdemanagement auf Hochtouren:

1. Anfang September: Es dauert noch ein paar Tage. Bitte um Geduld.

erste

2. Drei Wochen später: Es dauert noch ein paar Tage. Bitte um Geduld.

Zweite

3. Gleicher Tag, nur andere Abteilung: Anliegen wird umgehend überprüft. Weil wir aber so erfolgreich sind, liegt darauf keine Priorität.

Dritte

4. Weitere zwei Wochen später: Es sind noch einige Recherchen notwendig. Bitte um Geduld.

Vierte

5. heute: Es sind immer noch Recherchen notwendig. Bitte um Geduld.

Fünfte

Ist schon schwer mal ein paar Einzelverbindungsübersichten zu übersenden. Immerhin klappt die automatische Generierung der Antwortschreiben. Wenn man das allerdings übertreibt, ist es fast genauso schlimm, als würde man gar nicht reagieren.

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Dialogmarketingverband will keine Datenschutzverschärfung

Nach dem neuen Entwurf des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen Kundendaten nur dann von Dritten für Werbung genutzt werden, wenn der Betroffene dieser Verwendung durch Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, wobei diese nach §28 Abs. 3a BDSG-E auch elektronisch erklärt werden kann, wenn die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Im Gegensatz dazu sieht die aktuelle Regelung im BDSG in § 28 Abs.3 Nr.3BDSG noch das so genannte Listenprivileg vor, nach dem die Übermittlung und die Nutzung von Adressdatenbanken zulässig ist, solange kein Widerspruch des Betroffenen vorliegt.

Für den Deutschen Dialogmarketing Verband e.V. (DDV) und den Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvH) schießt der neue Entwurf “weit über das Ziel hinaus“. Beide Verbande sehen die Existenz ihrer Branche bedroht, die durch die geplante Datenschutzverschärfung für das kriminelle Handeln Einzelner bestraft werde.  Außerdem würde diese Verschärfung dazu führen, dass Verbraucher in Zukunft auf die Zusendung “interessanter und z.B. preisvergleichender Angebote” verzichten müssten.

Der DDV sieht in der schriftlichen Einwilligung des Kunden wohl eine unüberwindbare Hürde. Er glaubt, durch den Wegfall des Listenprivilegs nur noch mit Postwurfsendungen und Flyern werben zu dürfen. Das ist natürlich sehr Rückwärtsgedacht und auch nicht ganz richtig, den das Werben an sich wird ja nicht verboten. Es steht doch nur unter dem Vorbehalt der schriftlichen Einwilligung. Vielleicht sollte die Branche mal nach vorne schauen und sich überlegen, wie sie die Transparenz schaffen könnte, damit ein Kunde auch gerne eine Einwilligung erteilt. Die Bemühungen der Verbände zur Schaffung von Transparenz sind in diesem Zusammenhang allerdings auch eher halbherzig. Noch im Februar wurden groß die Einführung von Qualitätsstandards und der Dialog mit der Verbrauchern angekündigt. Im April sollte dafür ein eigenes Beschwerdeportal unter www.fsk-cc.de eingerichtet werden, in dem Verbraucher ihre Kritik und Beschwerden loswerden sollten. Bis heute ist dort jedoch nicht mehr als eine unfertige Startseite zu sehen.

Zitiert: Pressemitteilung des DDV - 23.10.2008 

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1 Jahr Telekommunikation und Recht

Am 24.10.2007 habe ich mit meinem ersten Posting (Zum Anscheinsbeweis bei Telefonrechnungen) den Blog Telekommunikation und Recht auf telefonundrecht.de ins Leben gerufen. Nach nunmehr 120 Artikeln, 99 Kommentaren und ca. 130.000 Besuchern gehts jetzt mit viel Motivation weiter ins 2. Jahr. Ich bedanke mich für Ihr Interesse!

Ausblick inhaltlich: Von Allem ein bisschen mehr.
Ausblick technisch: Demnächst weg von der unflexiblen Instant-1&1-Blog-Lösung, hin zu einer vernünftigen Wordpress-Installation.

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Stiftung Warentest testet 10 Internetprovider: 50% nur “ausreichend”

Nach einem aktuellen Test von 10 Internetprovidern durch die Stiftung Wartentest erhält nur T-Home das Testergebnis “gut”. Die Festnetzsparte der Deutschen Telekom überzeugte die Tester insbesondere mit umfangreichen Zusatzleistungen, einer reibungslosen Anmeldung und Einrichtung sowie einer “sehr guten” technischen Unterstützung am Telefon. Das Schlusslicht der Tests bildet der Anbieter freenet.de mit einem “ausreichend (4,0)”. Dazwischen müssen sich Arcor, Alice und o2 mit einem “befriedigend”, sowie 1&1, Congstar und Versatel mit einem ausreichend (3,6) begnügen.

Die größten Schwächen lagen vor allem beim Support. Die Hälfte der getesteten Anbieter erhielten hier die Bewertung “mangelhaft”.

Auch die versprochende Datenrate wurde meistens nicht eingehalten. Statt der versprochenen 16.000 kbit/s mussten die meisten Testhaushalte nur mit 6 000 Kilobit vorlieb nehmen.

Quelle: test.de - 23.10.2008 ; Testergebniss kompakt - test.de