Ein Mobilfunkbetreiber stellte einer Kundin ein Entgelt in Höhe von 8,80 € für die Sperrung ihres Mobilfunkanschlusses in Rechnung. Das klagende Unternehmen bezog sich dabei auf eine Klausel in ihrem Preisverzeichnis. Darin wurde die Anschlusssperre als “Sonderleistung” mit einem Preis von 8,80 € ausgewiesen.
Das Amtsgericht Meldorf entschied nun mit Urteil vom 18.01.2008 (84 C 1380/07), dass eine derartige Klausel unwirksam ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die verzugsbedingte Sperrung eines Anschlusses keine Leistung des Mobilfunkunternehmens an ihren Kunden darstellt, sondern die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, welches in ihrem eigenen Interesse liegt. Da diese Preisklausel dem Kunden nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder er sei wesentlich niedriger als die Pauschale von 8,80 €, ist sie nach §309 Nr.5 b BGB unwirksam. Das Gericht zog zudem in Zweifel, dass durch die elektronische Sperrung eines Mobilfunkanschlusses überhaupt Mehrkosten entstehen würden.
Quelle: JurPC Web-Dok. 27/2008
14.2.2008 bei 19:54
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