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August 2008
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Archive für August 2008

SugarCom: Nexnet gibt auf (aus Kulanz)

Die Nexnet GmbH sieht von der weiteren Geltendmachung der wucherähnlichen Comundo-Internet-by-call-Verbindungsforderungen der Sugar Telecom GmbH (SugarCom) offenbar ab. Dies erfolgt natürlich nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auch bezieht sich diese Entscheidung nur auf den konkreten Einzelfall und ist damit nicht auf andere Fälle übertragbar. Allerdings passt diese Mitteilung gut zum Liquidationsverfahren der Sugar Telecom GmbH. Ich wage mal die Prognose, dass es sich endlich ausgezuckert hat.

Kulanz

 

 

 

 

Bezahlte Schauspieler stehen Schlange für das iPhone 3G

Der polnische Mobilfunkanbieter Orange ließ sich für den heutigen iPhone 3G Marktstart eine ganz besondere Marketingkampagne einfallen. An über 20 Standorten wurden dutzende Schauspieler angeheuert, die vor den Orange-Filialen Schlangen bilden sollten. Einem Orange-Sprecher zufolge wolle man so das Interesse am iPhone ankurbeln. Ob die Schauspieler nach Ladeneröffnung auch ein iPhone gekauft oder den Laden durch die Hintertür wieder verlassen haben, ist noch nicht bekannt.  

Quelle: fscklog.com - 21.08.2008

“In unserer Branche läuft etwas schief”

Die Taz führte ein Interview mit dem Callcenter-Mitarbeiter Detlef T., der die 17.000 Datensätze mit Kunden- und Bankdaten an die Verbraucherzentrale geschickt, und damit den aktuellen Datenschutzskandal ins Rollen gebracht hat.

Zum Interview auf taz.de - 19.08.2008

VG Koblenz: Anwohner müssen Mobilfunkantenne hinnehmen

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 L 847/08.KO) muss ein Anwohner eine Mobilfunkantenne hinnehmen, wenn die Anlage die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder einhält. Die Richter wiesen damit einen Eilantrag eines Bürgers ab, der durch die nur 100 Meter von seinem Haus entfernte Antenne gesundheitliche Schäden befürchtet. Nach Aufassung des Gerichts verstoße die Anlage nicht gegen das baublanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe.

“Die Bundesnetzagentur habe den Standort anhand der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder überprüft und festgestellt, dass die Grenzwerte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes außerhalb der standortbezogenen Sicherheitsabstände von 7,35 Meter in Hauptstrahlrichtung und 1,38 Meter in vertikaler Richtung nicht überschritten würden. Das Gericht habe auch keinen Anlass, davon auszugehen, dass die menschliche Gesundheit durch die geltenden Grenzwerte unzureichend geschützt sei. Die Wirkung elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen werde zwar weiter erforscht und etwaige Gesundheitsgefährdungen könnten nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Allerdings sei erst unlängst das vom Bundesamt für Strahlenschutz initiierte und koordinierte “Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm” zu dem Ergebnis gekommen, dass frühere Hinweise auf gesundheitsrelevante Wirkungen hochfrequenter Felder nicht bestätigt werden konnten und auch keine neuen Hinweise auf mögliche gesundheitsrelevante Wirkungen gefunden worden seien (www.emf-forschungsprogramm.de)

Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Koblenz - 18.08.2008

Wo ist der nächste Mobilfunkmast?

Mobilfunk-AGB: Unzulässige Klauseln bei 7 von 8 Anbietern

Die Zeitschrift Computerbild hat in ihrer aktuellen Printausgabe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von acht Mobilfunkdiscountern und Netzbetreibern unter die Lupe genommen. Einziger Anbieter mit rechtlich einwandfreien AGB und damit Testsieger wurde Medion Aldi Talk. Schlusslicht wurde T-Mobile. Die Telekomtochter wollte sich z.B. künftige Preiserhöhungen wegen steigener Lohnkosten  vorab vom Kunden genehmigen lassen.  Bemängelt wurden aber auch die AGB von Tchibo, O2 und E-Plus/Base, die sich gegen Minderungsansprüche bei mangelhaftem Handyempfang absichern wollten. Congstar, T-Mobile, E-Plus und Base behalten sich das Recht vor, Anschlüsse schon bei minimalem Zahlungsverzug zu sperren.

Getestet wurden auch die Werbeangebote und Tarifbeschreibungen der Anbieter. Bemängelt wurden hier vor allem unzählige Verweise auf Fußnoten und sonstige kleingedruckte Zusatzregelungen. Bei Vodafone wurden 23 Fußnoten gezählt, bei T-Mobile im “Relax-50″-Tarif sogar 33 Extraklauseln mit einer leseunfreundlichen 5,5 Punkt Schriftgröße.

Quelle: computerbild.de - 15.08.2008

“Sehr geehrter Herr KOPIERVORLAGE!”

Aus einem Mitteilungsschreiben der Staatsanwaltsschaft Köln an einen mutmaßlichen Filesharer:

Kopiervorlage

Die Behörde scheint wirklich überlastet zu sein.

VG Köln bestätigt Rufnummernabschaltung bei automatischen Gewinnanrufen von Friedrich Müller

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte in drei aktuellen Verfahren (1 L 911/08, 1 L 172/08, 1 L 852/08) die Abschaltung der für automatische und unerwünschte Gewinnanrufe genutzten 0900er-Rufnummern. Durch die unter der Marke Friedrich Müller getätigten Gewinnanrufe sollten die Angerufenen zur Anwahl von hochtarifierten 0900er-Nummern verleitet werden.

Mit der Entscheidung des VG Köln wird zudem die Rechtmäßgikeit des von der Bundesnetzagentur ausgesprochenen Rechnungslegungs- und Inkassoverbot für insgesamt 51 Rufnummern bestätigt.

Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten vorformulierten Einverständniserklärungen zu den Werbemaßnahmen wurden vom Gericht als ungültig angesehen, weil es für die Kunden praktisch unüberschaubar sei, wer sich letztlich auf diese Erklärung berufen könne.

Quellen: teltarif.de - 13.08.2008
PM Bundesnetzagentur - 13.08.2008

1000 Euro Bußgeld bei Nutzung von veralteten Schnurlostelefonen

Wer ab 01.01.2009 noch ein Schnurlostelefon nutzt, das auf dem so genannten CT1+- und CT2-Standard basiert, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro. Die Betriebsgenehmigung für Telefone mit diesem Standard läuft zum 31.12.2008 aus. Danach dürfen diese Telefone nicht mehr genutzt werden. Die weitere Nutzung dieser Telefone kann zu Frequenzstörungen führen. Die Bundesnetzagentur weißt darauf hin, dass ein eventuell notwendiger Entstörungsaufwand durch den Funkmessdienst der Bundesnetzagentur dem Verursacher in Rechnung gestellt werden kann. Zudem handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 1000 Euro.

Schnurlostelefone mit dem CT1+- und CT2-Standard gelten als strahlungsärmer und werden daher auch trotz veralteter Technik noch verkauft. Der Berufsverband Deutscher Baubiologen (VDB e.V.) hat eine Übersicht der alten und noch erhältlichen Schnurlostelefone zusammengestellt.

Quellen: dradio.de 06.08.2008
Bundesnetzagentur

Sugar Telecom GmbH (SugarCom) hat sich aufgelöst

Die durch ihre fragwürdigen Geschäftspraktiken in Verruf gekommene Telekommunikationsdienstleisterin Sugar Telecom GmbH (kurz: SugarCom) hat sich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.07.2008 aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Zum Liquidator wurde der ehemalige Geschäftsführer Dr. Markus Beforth bestellt.

Beschluss SugarCom

Anfang des Jahres übernahm SugarCom die Schmalband Internet-by-call Produkte von Lycos und H3 Netservice GmbH und erhöhte quasi über Nacht die Tarife um das zehnfache. Die nicht informierten und völlig überraschten Kunden mussten sich seither mühsam mit dem Inkassodienstleister Nexnet sowie der Berliner Anwaltskanzlei Bussek & Mengede zur Abwehr dieser fragwürdigen Forderungen auseinandersetzen. Aus welchen Gründen die Gesellschaft aufgelöst wurde, ist bisher nicht bekannt.

Telefongesellschaft haftet bei verzögerter Umschaltung des Telefonanschlusses

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt (3-13 O 61/06) vom 11.06.2008 muss die beklagte Telefongesellschaft, die die wegen eines Umzugs notwendige Umschaltung des Telefonanschlusses verschuldet erst mit erheblicher Verzögerung vorgenommen hat, für die Schäden aufkommen, die dem Kunden (eine Versicherungsagentur) wegen der Nichterreichbarkeit entstanden sind. Insgesamt machte der Kläger Gewinneinbußen von knapp 14.000 Euro geltend.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Kunde am 10.02.2003 die Umschaltung seines Anschlusses für den 01.03.2003. Erst am 28.03.2003 wurde allerdings die Umschaltung von der Telefongesellschaft in die Wege geleitet. Der neue Anschluss wurde schließlich am 08.04.2003 aktiv geschaltet . Insgesamt benötigte die Telefongesellschaft 7 Wochen für die Umschaltung des Anschlusses. Die Kammer äußerte Unverständnis, dass die Beklagte deartige Bearbeitungszeiten benötigte um einfachste Anfragen zu starten oder Informationen zu bearbeiten, obwohl ihr bekannt war, dass es sich um einen geschäftlich genutzten Anschluss handelte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die beklagte Telefongesellschaft Berufung eingelegt hat.

Quelle: Pressemitteilung Landgericht Frankfurt