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17.9.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Ein wenig techniklastig aber durchaus interessant ist die vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) herausgegebene Broschüre mit dem Titel “Öffentliche Mobilfunknetze und ihre Sicherheitsaspekte” (pdf-Datei, 145 Seiten).
“Die Publikation beschreibt Funktionsweisen und Sicherheitsaspekte von öffentlichen Mobilfunknetzen. Sie zeigt mögliche Gefährdungen der Informationssicherheit bei der Nutzung dieser Systeme auf und stellt Gegenmaßnahmen vor, die zum Schutz vertraulicher Daten beitragen können. Zu den thematischen Schwerpunkten zählen u. a.Global System for Mobile Communications (GSM), Universal Mobile Telecommunications System (UMTS) und General Packet Radio Service (GPRS). Dabei werden besonders die Sicherheitseigenschaften dieser technologischen Standards untersucht. Die Broschüre richtet sich sowohl an Nutzer mobiler Endgeräte, als auch an IT-Verantwortliche.”
Quelle: Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik BSI - 09.09.2008
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15.9.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
trackyourkid.de, handy-ortung.org oder ehebruch24.de sind nur einige Diensteanbieter, die verstärkt mit so genannten Handyortungen werben - einer Möglichkeit bei denen Privatpersonen die Mobiltelefone von Privatpersonen orten können. Durch die Ortungen können Aufenthaltsorte und Bewegungsmuster von nahezu allen Handynutzern ermittelt werden, was einen weiten und tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Zwar ist die Ortung des Mobiltelefons von der vorherigen Einwilligung des entsprechenden Handyinhabers abhängig. Diese Einwilligung lassen sich die Anbieter jedoch meistens nur mittels einer SMS an den Anbieter bestätigen. Die Einwilligung kann daher auch von jeder Person abgegeben werden, die nur kurzfristig im Besitz des Handys ist.
Um die damit einhergehenden Missbrauchsmöglichkeiten einzudämmen, plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) daher eine Verschärfung der Einwilligungsanforderungen für die Ortungen.
Dazu der Staatssekretär beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Dr. Bernd Pfaffenbach:
“Wir werden im Rahmen der laufenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes eine Regelung vorschlagen, wonach die Ortung eines Mobiltelefons nur möglich ist, wenn sicher gestellt ist, dass wirklich der Inhaber des Telefons ausdrücklich und nachvollziehbar eingewilligt hat. Eine bloße Sms, bei der nicht sicher ist, ob sie tatsächlich vom Inhaber des Mobiltelefons stammt, ist nicht ausreichend.”
Zudem sollen die Ortungsanbieter verpflichtet werden, dass das zu ortende Handy von der Ortung informiert wird. Auch diese Information ist nach geltender Rechtslage nicht erforderlich.
Quelle: Pressemitteilung BMWi - 12.09.2008
Geschrieben in Mobilfunk, Telekommunikationsrecht, Gesetzentwurf / Gesetzesänderungen, Datenschutz, TKG | Drucken | 1 Kommentar »
10.9.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Die Polizei warnt vor fingierten Anzeigen in Zeitungen in denen Autos weit unter dem tatsächlichen Wert angeboten werden. Bei dem Versuch die darin angegebene Handynummer zu erreichen wird der Interessent meist auf eine 0137-Nummer verwiesen. Beim Anruf dieser Nummer wird dem Anrufenden lediglich eine automatische Ansage vorgespielt, die beispielsweise folgenden Inhalt haben kann:
“Zurzeit sind noch drei Anrufer vor ihnen. Bitte versuchen sie es später noch einmal. Dieser Anruf kostet sie einen Euro aus dem deutschen Festnetz.”
Die Anzeigen werden allerdings nur zum Schein geschaltet um möglichst viele Interessenten zum Anruf der 0137-Nummer zu verleiten. Potentielle Autokäufer sollten daher die angebenen Kontaktnummer genauer unter die Lupe nehmen.
Im einem konkreten Fall ermittelt die Odenwälder Polizei wegen des Verdachts des Betruges . In der entsprechenden Anzeige wurde ein Auto zum super Schnäppchenpreis von 4000 Euro mit dem Hinweis “trenne mich nur schwer” angeboten. Der tatsächliche Wert des angebotenen Autos liege nach Ermittlungen der Polizei bei ca. 8000 Euro.
Betroffene können sich bei der Bundesnetzagentur über diese Form des Rufnummernmissbrauchs beschweren.
Quellen:
computerbetrug.de - 09.09.08
Pressemitteilung Polizei Südhessen
Geschrieben in Telekommunikationsrecht, Mehrwertdienste, TKG, Verbraucherschutz | Drucken | 3 Kommentare »
10.9.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Nach einer aktuellen einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Hamburg darf der Voip-Anbieter sipgate nicht mehr den eigenen Voip-Client für das iPhone bewerben. Die Software wird daher vorerst nicht mehr zum Download angeboten.
Vor wenigen Wochen versuchte T-Mobile bereits per Abmahnung gegen die Voip-Software vorzugehen. Die Software ermöglicht es iPhone Nutzern über WLAN kostengünstig zu telefonieren. Gegenstand der Abmahnung soll unter anderem der von sipgate deklarierte Beta-Status des Programms gewesen sein. Zudem sei das Programm darauf ausgerichtet, das Betriebssystem des iPhones zu knacken. Diesem Vorwurf ist sipgate mit dem Hinweis entgegengetreten, dass ihre Software lediglich ein Telefon mit so genannten Schreibrechten voraussetzt. Zu diesem Zweck müsse auf dem iPhone ein Installer-Programm installiert sein, dass jedoch weder von sipgate vertrieben noch beworben wird.
Sipgate prüft zurzeit rechtliche Schritte gegen die ergangene Verfügung des Gerichts.
Bereits im Juli erwirkte sipgate gegen T-Mobile ein einstweiliges Verbot der iPhone-Werbung für den Complete-Tarif (315 O 360/08). Der von T-Mobile eingelegte Widerspruch wurde vom Landgericht Hamburg jetzt zurückgewiesen. T-Mobile darf daher weiterhin den iPhone-Tarif-Complete nicht als freien “Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate” bewerben.
Quellen:
onlinekosten.de - 10.09.2008
Pressemitteilung sipgate - 10.09.2008
Geschrieben in Allgemein, Wettbewerbsrecht, Urteile | Drucken | 1 Kommentar »
9.9.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Ein minderjähriger Sohn eines Telefonanschlussinhabers hatte sich durch einen Telefonauskunftsdienst an eine 0900-Hotline eines Erotikdienstes vermitteln lassen. Durch diese Anrufe sind Verbindungskosten in Höhe von 626,02 Euro entstanden. Der Vater des Minderjährigen, der die Telefonrechung zunächst gezahlt hatte, klagte auf Rückzahlung der durch die Auskunftdienste ausgelösten Verbindungskosten.
Das Amtgsgericht Bonn (3 C 65/07) wies die Klage jedoch ab.
In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Anschlussinhaber nach den Regeln der Anscheinsvollmacht für Telefonate von Familienmitgliedern hafte. Um derartige Anrufe durch den minderjährigen Sohn zu verhindern, hätte der Vater entsprechende Vorsorgemaßnahmen, wie z.B. eine Sperre für Auskunftsdienste, treffen müssen. Auch den Einwand der Sittenwidrigkeit ließ das Gericht nicht gelten.
“Eine irgendwie geartete Einschränkung, an welche Rufnummern weitergeleitet werden darf oder nicht, ist vom Gesetzgeber nicht getroffen worden. Entsprechend kann auch an Sex-Telefonnummern weitervermitteln werden, wenn vorher die Kosten für ein solches Telefongespräch mitgeteilt werden. Letzteres ist unstreitig in den vorliegenden Fällen geschehen”.
Quelle:
justiz.nrw.de Urteil Amtsgericht Bonn (3 C 65/07)
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