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Urteil: technischer Prüfbericht iSv §45i TKG muss aussagekräftig und genau sein

Nach einem aktuellen Urteil des  Amtsgerichts Papenburg (30.10.2008, Az. 4 C 247/08), muss sich aus einem technischen Prüfbericht, den ein Telekommunikationsanbieter als Nachweis zur richtigen Erfassung und Berechnung seiner Entgeltforderungen vorlegt, hervorgehen, “wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hat“. Dies berichtet computerbetrug.de.

Ein pauschal gehaltenes Schreiben, dass alles seine Richtigkeit habe, genüge den Anforderungen der technischen Prüfung daher nicht.

In dem zugrunde liegenden Fall forderte ein Nummernbetreiber von einem Anschlussinhaber Verbindungsentgelte in Höhe von 98 Euro für sog. 0900-Verbindungen. Der Anschlussinhaber wandte jedoch ein, dass er diese Nummern nie angerufen hatte und widersprach der Rechnung.

Zur Begründung der Richtigkeit der Erfassung und der Berechnung legte der Betreiber  einen mit vorgefertigen Textelementen versehenen Prüfbericht nach §45i TKG vor, der auf einen als Prüfprotokoll bezeichneten Einzelverbindungsnachweis verwies, bei dem “nach jedem aufgelisteten Anruf (…) „kein Befund“ vermerkt worden war”.

Dies genügte dem Gericht nicht.  Es wies die Klage des Nummernbetreibers auf Zahlung der Verbindungsentgelte für 0900er-Verbindungen mit der Begründung ab, dass mit dem pauschalen und zu allgemein gehaltenen Prüfbericht der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der erfassten und berechneten Gebühren nicht erbracht sei.

Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die behaupteten Telefonverbindungen von dem Festnetzanschluss des Beklagten zu den aufgeführten Zielrufnummern in der Zeit vom xy bis yx.2007 tatsächlich zustande gekommen sind und richtig erfasst und berechnet worden sind “.

Quelle: computerbetrug.de - 11.11.2008  mit Link zum Urteil.

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