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Archiv der Kategorie AGB

“ABG´s (von SugarCom) mit der Bitte um Kenntnisnahme”

SugarCom gibt wohl doch noch nicht ganz auf. Eine von der Sugar Telecom GmbH  beauftragte Inkassofirma übersendet mir per Fax folgende “ABG´s mit der Bitte um Kenntnisnahme“.

Inkasso1

 hier ein “kleiner” Auzug:

ABG

Ungefähr in der gleichen Schriftgröße sind diese Geschäftsbedingungen auf der Website von SugarCom hinterlegt.  Mal ganz abgesehen vom Inhalt dieser Klausel,  sollte sich der Verwender hier nicht ernsthaft auf den Standpunkt stellen, dass seine Geschäftsbedinungen Vertragsbestandteil geworden sind. Wahrscheinlich soll mit diesem Verweis auf die AGB die Berechtigung der Forderung begründet werden. Ich nehms einfach mal zur Kenntnis.

Hintergründe 1
Hintergründe 2

Mobilfunk-AGB: Unzulässige Klauseln bei 7 von 8 Anbietern

Die Zeitschrift Computerbild hat in ihrer aktuellen Printausgabe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von acht Mobilfunkdiscountern und Netzbetreibern unter die Lupe genommen. Einziger Anbieter mit rechtlich einwandfreien AGB und damit Testsieger wurde Medion Aldi Talk. Schlusslicht wurde T-Mobile. Die Telekomtochter wollte sich z.B. künftige Preiserhöhungen wegen steigener Lohnkosten  vorab vom Kunden genehmigen lassen.  Bemängelt wurden aber auch die AGB von Tchibo, O2 und E-Plus/Base, die sich gegen Minderungsansprüche bei mangelhaftem Handyempfang absichern wollten. Congstar, T-Mobile, E-Plus und Base behalten sich das Recht vor, Anschlüsse schon bei minimalem Zahlungsverzug zu sperren.

Getestet wurden auch die Werbeangebote und Tarifbeschreibungen der Anbieter. Bemängelt wurden hier vor allem unzählige Verweise auf Fußnoten und sonstige kleingedruckte Zusatzregelungen. Bei Vodafone wurden 23 Fußnoten gezählt, bei T-Mobile im “Relax-50″-Tarif sogar 33 Extraklauseln mit einer leseunfreundlichen 5,5 Punkt Schriftgröße.

Quelle: computerbild.de - 15.08.2008

Sugar Telecom GmbH (SugarCom) hat sich aufgelöst

Die durch ihre fragwürdigen Geschäftspraktiken in Verruf gekommene Telekommunikationsdienstleisterin Sugar Telecom GmbH (kurz: SugarCom) hat sich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.07.2008 aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Zum Liquidator wurde der ehemalige Geschäftsführer Dr. Markus Beforth bestellt.

Beschluss SugarCom

Anfang des Jahres übernahm SugarCom die Schmalband Internet-by-call Produkte von Lycos und H3 Netservice GmbH und erhöhte quasi über Nacht die Tarife um das zehnfache. Die nicht informierten und völlig überraschten Kunden mussten sich seither mühsam mit dem Inkassodienstleister Nexnet sowie der Berliner Anwaltskanzlei Bussek & Mengede zur Abwehr dieser fragwürdigen Forderungen auseinandersetzen. Aus welchen Gründen die Gesellschaft aufgelöst wurde, ist bisher nicht bekannt.

Faventia, Comundo und SugarCom: Die 1000 prozentige Tariferhöhung

Zahlreiche Internetnutzer, die mit einem klassischen Telefonmodem ins Internet gehen, staunten in den letzten Wochen nach Erhalt ihrer Telefonrechnung nicht schlecht. Statt der üblichen 35-45 Euro für Internet-by-Call-Verbindungen der Marke Faventia waren auf einmal rund 500 Euro in der Rechnung ausgewiesen. Nicht die üblichen Verbindungspreise von beispielsweise 0,49 Cent bis 0,99 Cent pro Minute wurden berechnet, sondern völlig überraschende 10 Cent pro Minute. Vereinzelt kam es sogar zu Preiserhöhungen auf 15 Cent pro Minute und darüber. Bei Comundo wurden zeitweise sogar 49,99 Cent pro Minute berechet. Was war passiert?

Faventia wurde ursprünglich von der Hamburger Firma H3 Netservice GmbH betrieben. Comundo hingegen war einst ein Lycos-Produkt. Sowohl Lycos als auch die H3 Netservice haben ihre Schmaldbandsparte abgestoßen und verkauft. Beide Produkte werden nun von der Firma Sugar Telecom GmbH mit Sitz in Berlin betrieben.

Im Fall von H3 Netservice erhielten angemeldete Kunden Ende November 2007 eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

Die Marke Faventia werde auf eine auf Internetzugänge spezialisierte Firma veräußert. Neuer Vertragspartner sei in Zukunft die Sugar Telecom GmbH (kurz: SugarCom). Der guten Form halber werde der Vertrag zwischen H3 Netservice und dem Kunden daher gekündigt. Der Verkauf des Schmalbandgeschäfts an den neuen Betreiber SugarCom habe allerdings überhaupt keine Auswirkungen auf die technischen Einstellungen des Internetzugangs. Man habe mit SugarCom vereinbart, dass keine Änderungen an den PC-Einstellungen erforderlich seien, um weiterhin im Internet zu surfen. Weder die Einwahldaten noch die Einwahlnummer würden sich ändern. Vielmehr könne man alles so machen wie man es bereits kennt. Dafür sei noch nicht mal ein neuer Vertragsabschluss mit SugarCom erforderlich. Alle Informationen rund um den Internetzugang würde man wie gewohnt unter www.faventia.de finden. Der neue Betreiber SugarCom würde den Kunden, neben den bereits bestehenden Tarifen, in Zukunft weitere noch aktuellere Tarife anbieten können.

Die angemeldeten Faventia-Kunden dachten sich nichts dabei als sie sich wie gewohnt über die ihnen bekannten Nummern ins Internet einwählen. Der neue Betreiber SugarCom berechnete allerdings nicht den ursprünglichen Tarif von ca. 1 Cent pro Minute, sondern erhöhte die Verbindungspreise auf 10 Cent pro Minute, was einer Preissteigerung von rund 1000 % gleichkommt. Informiert wurden die Kunden über diese Preiserhöhung nicht. Nur auf der Firmenwebsite von SugarCom wurden unter dem Menüpunkt „Zugangsdaten“ die neuen Tarife angegeben. In derartigen Fällen dürfte ein Vertrag über die neuen Internetverbindungspreise von 10 Cent pro Minute nicht zustande gekommen sein. Denn dazu hätten die Kunden zuvor ausdrücklich auf die neuen Tarife hingewiesen werden müssen. Es spricht vieles dafür, dass hier die Arglosigkeit der Kunden bewusst für diese Tariffalle ausgenutzt wurde.

Betroffene sollten ihre Rechnungen daher einer genauen Prüfung unterziehen. Sofern unberechtigte Verbindungsentgelte berechnet werden, sollten gegenüber dem Netzbetreiber, nach Anforderung von Einzelverbindungsnachweisen, Einwendungen gegen die Höhe der einzelnen Internet-Verbindungen erhoben werden. Die unstreitigen Beträge müssen hingegen an den Netzbetreiber gezahlt werden. Sobald der Drittanbieter die streitigen Beträge anmahnt, empfiehlt es sich, die Einwendungen noch einmal gegenüber dem Drittanbieter zu wiederholen. SugarCom selber ist hierbei noch nicht direkt in Erscheinung getreten. Vielmehr tritt in den Faventia-Fällen die Firma Nexnet GmbH als Inkassodienstleister für die BT (Germany) GmbH und Co. OHG auf, über deren Leitungen die SugarCom-Dienste offenbar gelaufen sind. Obwohl bisher noch nicht bekannt ist, dass in den Faventia-Fällen die streitigen Beträge gerichtlich durchgesetzt werden, sollten in jedem Fall entsprechende Beweise gesichert werden. Im Zweifel sollten sich Betroffene von einem Anwalt oder der Verbraucherzentrale beraten lassen.

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Entgelt für Sperrung von Telefonanschluss ist unzulässig

Ein Mobilfunkbetreiber stellte einer Kundin ein Entgelt in Höhe von 8,80 € für die Sperrung ihres Mobilfunkanschlusses in Rechnung. Das klagende Unternehmen bezog sich dabei auf eine Klausel in ihrem Preisverzeichnis. Darin wurde die Anschlusssperre als “Sonderleistung” mit einem Preis von 8,80 € ausgewiesen.

Das Amtsgericht Meldorf entschied nun mit Urteil vom 18.01.2008 (84 C 1380/07), dass eine derartige Klausel unwirksam ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die verzugsbedingte Sperrung eines Anschlusses keine Leistung des Mobilfunkunternehmens an ihren Kunden darstellt, sondern die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, welches in ihrem eigenen Interesse liegt. Da diese Preisklausel dem Kunden nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder er sei wesentlich niedriger als die Pauschale von 8,80 €, ist sie nach §309 Nr.5 b BGB unwirksam. Das Gericht zog zudem in Zweifel, dass durch die elektronische Sperrung eines Mobilfunkanschlusses überhaupt Mehrkosten entstehen würden.

Quelle: JurPC Web-Dok. 27/2008

85.000 Dollar für Internetverbindungen per Handy

Der Kanadier Piotr Staniaszek schloss mit Bell Canada einen Mobilfunkvertrag mit einer unbegrenzten Internetnutzung auf dem Handy für 150 Dollar pro Monat. Staniaszek dachte, er könne das Handy deshalb auch als Modem für die Internetnutzung an seinem Computer nutzen. So lud er riesige Datenmengen und hochauflösende Filme auf seinen Rechner. Diese Form der Nutzung war jedoch nach dem Mobilfunkvertrag nicht vorgesehen und Bell Canada berechnete ihm die heruntergeladenen Daten pro Kilobyte, insgesamt rund 85.000 Dollar (ca 57.000 EUR). Bell Canda will die Rechnung aber aus Kulanz auf 3243 Dollar senken, so ein Firmensprecher. Staniaszek möchte sich damit allerdings nicht abspeisen lassen: „Weil ich nichts von den Extragebühren wusste. Niemand hat es mir erklärt.“

Bei der unbegrenzten Internetnutzung über das Handy ist die Nutzung des Handys als Modem regelmäßig vertraglich ausgeschlossen.

Quelle: Focus.de - 14.12.2007 /AFP

“Avanio” Clubmitgliedschaft: Verbraucherzentrale klagt gegen Funsurf24 GmbH

Die Verbraucherzentrale Berlin möchte gegen die Funsurf24 GmbH wegen der unfreiwilligen “Avanio”-Clubmitgliedschaften Klage erheben und bittet Betroffene um Unterstützung.

Die Funsurf24 GmbH ist in den vergangenen Monaten dadurch aufgefallen, dass sie Internetnutzern, die sich über eine entsprechende Internet-by-Call-Nummer ins Internet eingewählt hatten, einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 4,50 EUR in Rechnung gestellt hat. Zur Begründung verweist das Unternehmen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist der Auffassung, dass durch die einmalige Einwahl ins Internet ein Vertrag zur dauerhaften Internetnutzung zustandegekommen ist.

„Diese Argumentation ist Nonsens und rechtlich nicht haltbar. Auf diese Weise kann keine Clubmitgliedschaft zustande kommen und eine monatlichen Zahlungspflicht begründet werden.“, erklärt Ronny Jahn von der Verbraucherzentrale Berlin. Die Betroffenen haben lediglich einen Vertrag über die einmalige Nutzung des Internetzugangs geschlossen. Somit erfolgte die monatliche Berechnung zu Unrecht. „Wir haben die Funsurf24 GmbH daher abgemahnt und werden, da sich die Verantwortlichen uneinsichtig zeigen, nun auch Klage erheben.“, kündigt Jahn an.

Quelle: Verbraucherzentrale Berlin, 15.11.2007

Test: Mobilfunk-AGB oft mit Mängeln

Tester der Stiftung Warentest nahmen zahlreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mobilfunkunternehmen unter die Lupe. Dabei wurde festgestellt, dass viele AGB unzulässige Klauseln enthalten, die von unklaren Formulierungen bis hin zur starken Benachteiligung des Kunden führen. Z.B. wollte ein Mobilfunkunternehmen seine Kunden dazu verpflichten, die AGB regelmäßig auf Änderungen zu übrpüfen. Andere Anbieter räumen ihren Kunden nur 4 bis 6 Wochen Zeit ein, Einwendungen gegen Rechnungen zu erheben, obwohl das Telekommunikationsgesetz (TKG) 8 Wochen vorschreibt.

Quelle: Pressemitteilung test.de v. 25.10.2007

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