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Archiv der Kategorie Mehrwertdienste

Abzocke mit 0137-Nummern beim Autokauf

Die Polizei warnt vor fingierten Anzeigen in Zeitungen in denen Autos weit unter dem tatsächlichen Wert angeboten werden. Bei dem Versuch die darin angegebene Handynummer zu erreichen wird der Interessent meist auf eine 0137-Nummer verwiesen. Beim Anruf dieser Nummer wird dem Anrufenden lediglich eine automatische Ansage vorgespielt, die beispielsweise folgenden Inhalt haben kann:

“Zurzeit sind noch drei Anrufer vor ihnen. Bitte versuchen sie es später noch einmal. Dieser Anruf kostet sie einen Euro aus dem deutschen Festnetz.”

Die Anzeigen werden allerdings nur zum Schein geschaltet um möglichst viele Interessenten zum Anruf der 0137-Nummer zu verleiten.  Potentielle Autokäufer sollten daher die angebenen Kontaktnummer genauer unter die Lupe nehmen.

Im einem konkreten Fall ermittelt die Odenwälder Polizei wegen des Verdachts des Betruges . In der entsprechenden Anzeige wurde ein Auto zum super Schnäppchenpreis von 4000 Euro mit dem Hinweis “trenne mich nur schwer” angeboten. Der tatsächliche Wert des angebotenen Autos liege nach Ermittlungen der Polizei bei ca. 8000 Euro.

Betroffene können sich bei der Bundesnetzagentur über diese Form des Rufnummernmissbrauchs beschweren.

Quellen:

computerbetrug.de - 09.09.08
Pressemitteilung Polizei Südhessen

Urteil: Anschlussinhaber haftet für Erotikanrufe minderjähriger Kinder

Ein minderjähriger Sohn eines Telefonanschlussinhabers hatte sich durch einen Telefonauskunftsdienst an eine 0900-Hotline eines Erotikdienstes vermitteln lassen. Durch diese Anrufe sind Verbindungskosten in Höhe von 626,02 Euro entstanden. Der Vater des Minderjährigen, der die Telefonrechung zunächst gezahlt hatte, klagte auf Rückzahlung der durch die Auskunftdienste ausgelösten Verbindungskosten.

Das Amtgsgericht Bonn (3 C 65/07) wies die Klage jedoch ab.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass  der Anschlussinhaber nach den Regeln der Anscheinsvollmacht für Telefonate von Familienmitgliedern hafte.  Um derartige Anrufe durch den minderjährigen Sohn zu verhindern, hätte der Vater entsprechende Vorsorgemaßnahmen, wie z.B. eine Sperre für Auskunftsdienste, treffen müssen. Auch den Einwand der Sittenwidrigkeit ließ das Gericht nicht gelten.

“Eine irgendwie geartete Einschränkung, an welche Rufnummern weitergeleitet werden darf oder nicht, ist vom Gesetzgeber nicht getroffen worden. Entsprechend kann auch an Sex-Telefonnummern weitervermitteln werden, wenn vorher die Kosten für ein solches Telefongespräch mitgeteilt werden. Letzteres ist unstreitig in den vorliegenden Fällen geschehen”.

Quelle:

justiz.nrw.de Urteil Amtsgericht Bonn (3 C 65/07)

VG Köln bestätigt Rufnummernabschaltung bei automatischen Gewinnanrufen von Friedrich Müller

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte in drei aktuellen Verfahren (1 L 911/08, 1 L 172/08, 1 L 852/08) die Abschaltung der für automatische und unerwünschte Gewinnanrufe genutzten 0900er-Rufnummern. Durch die unter der Marke Friedrich Müller getätigten Gewinnanrufe sollten die Angerufenen zur Anwahl von hochtarifierten 0900er-Nummern verleitet werden.

Mit der Entscheidung des VG Köln wird zudem die Rechtmäßgikeit des von der Bundesnetzagentur ausgesprochenen Rechnungslegungs- und Inkassoverbot für insgesamt 51 Rufnummern bestätigt.

Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten vorformulierten Einverständniserklärungen zu den Werbemaßnahmen wurden vom Gericht als ungültig angesehen, weil es für die Kunden praktisch unüberschaubar sei, wer sich letztlich auf diese Erklärung berufen könne.

Quellen: teltarif.de - 13.08.2008
PM Bundesnetzagentur - 13.08.2008

0900-Nummernabschaltung wegen Preisangabeverstoß rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 13.12.2007 (11 L 1693/07) die Rechtmäßigkeit einer Abschaltungsverfügung der Bundesnetzagentur gegen den Anbieter von 0900-Premiumdiensten wegen des Verstoßes gegen die Preisangabepflicht.

Das betroffene Unternehmen hatte für die angebotenen 0900-Premiumdienste gegen die in §66a TKG normierte Preisangabepflicht verstoßen. Die Preisangabepflicht besagt, dass der Betreiber von Premiumdiensten den für “die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben” hat. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Preise für Anrufe aus dem Mobilfunk davon abweichen können.

Aufgrund von Verbraucherbeschwerden und zahlreich durchgeführten Testanrufen stellte die Bundesnetzagentur auch nach zwei schriftlichen Mahnungen noch erhebliche Verstöße gegen die Preisangabepflicht fest. Die Behörde hat daraufhin auf Grundlage von §67 Abs.1 TKG die Abschaltung der Rufnummern angeordnet. Das Verwaltungsgericht sah diese Verfügung als rechtmäßig an und bestätigte damit die Entscheidung der Behörde. Es führte dazu aus, dass allein das Abschalten der Nummern die rechtswidrige Nutzung verhindern könne. Schließlich hob das Gericht den ordnungsrechtlichen Charakter der nach §67 Abs.1 TKG möglichen Maßnahmen hervor. Es komme bei der entsprechenden Maßnahme unabhängig von der Verursachung oder einem Verschulden nur auf die objektiv rechtswidrige Nutzung der Nummern an.

Quelle: Beschluss VG Köln v. 13.12.2007 (11 L 1693/07) - justiz.nrw.de

3 Cent / Sek: Preisangabe der Bahnauskunft unzulässig

3 Cent pro Sekunde gibt die Deutsche Bahn AG ihren Kunden als Preis für ihre Reiseauskunft unter der Nummer 11861 an. Diese Form der Preisangabe ist jedoch unzulässig. Nach §66a TKG müssen alle Preisangaben bei Auskunftsdiensten zeitabhängig in Minuten angegeben werden. 1,80 EUR pro Minute müsste es daher richtigerweise heißen. Klingt ja auch gleich viel besser. Interessanterweiser werden dem Kunden die 3 Cent pro Sekunde nur bis zur Weiterleitung zu einem Servicemitarbeiter berechnet. Sobald der Kunde durchgestellt ist, fallen “nur” noch 39 Cent pro Minute an. 5 Minuten Wartezeit kosten dann gerademal 9 Euro. Mehr dazu am 01.03.2008 um 12:30 Uhr im c´t magazin.tv im hr-Fernsehen. Sendetermin im RBB ist der 03.03.2008 um 11:30 Uhr.

Quelle: heise.de - 28.02.2008

“Sprachnachricht hinterlegt” - SMS-Spam mit 0900-Nummern

EINE SPRACHNACHRICHT WURDE FUER SIE HINTERLEGT. Zum Abhoeren rufen Sie bitte  09003/403918 an und gegen folgende Chiffre-Nr. … ein.” 

So oder so ähnlich lautete der Inhalt einer SMS, die zig-tausende Handynutzer in den letzten Wochen auf ihren Mobiltelefonen empfangen haben.  Die Empfänger sollten auf diese Weise dazu animiert werden, eine hochtarifierte 0900-Nummer anzurufen, die je nach Tarif mit zwei bis drei Euro pro Minute berechnet wird.

Hinter der 0900-Nummer steht die Firma 555555 Telecommunication Ltd. mit Sitz in London, die sich zahlreiche 0900-Nummern für ihre dubiosen Dienste registrieren ließ.

Betroffene sollten sich bei der Bundesnetzagentur über diesen SMS-Spam beschweren, damit die Nummern gesperrt werden und dem Betreiber ein Rechungslegungs- bzw. Inkassierungsverbot verhängt wird.

Eine Übersicht der nach §67 TKG eingeleiteten Maßnahmen der Bundesnetzagentur ist hier abrufbar.  

Quelle: computerbetrug.de - 31.01.2008

Telekom rechnet 0900-Blocktarife nur noch bis maximal 10 EUR ab

Die gesetzliche Preisobergrenze für zeitunabhängig tarifierte Mehrwertdienste beträgt zur Zeit 30 EUR. Die  Telekom muss dem Endnutzer jedoch nur noch 10 EUR für derartige Dienste von dritten Mehrwertdiensteanbietern  in Rechnung stellen. Diese Abrechnungsbegrenzung ist auf eine Änderung des §21 Abs.2 Nr.7b TKG zurückzuführen. Danach besteht seit dem 01.01.2008 keine Verpflichtung zur Rechnungsstellung für zeitunabhängig tarifierte Leistungen über 10 EUR. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Änderung  auf die Tarife der Mehrwertdiensteanbieter auswirken wird. Die Möglichkeit der Direktabrechnung bleibt von dieser Änderung unberührt.

Quelle: teltarif.de - 25.01.2008

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BGH bestätigt Autodialer-Urteil

Der BGH hat die Revision der Angeklagten gegen das im Dezember 2006 gefällte Autodialer-Urteil des Landgerichts Osnabrück durch Beschluss vom 13.12.2007 verworfen. In dem Prozess vor dem Landgericht Osnabrück mussten  sich ursprünglich vier Angeklagte verantworten, die sich mit illegalen Einwahlprogrammen (Dialer) auf betrügerische Weise Einnahmen von mehreren Millionen Euro verschafft hatten. Von Juli 2002 bis September 2003 hatten die Verurteilten die illegalen Dialer auf Pornoseiten versteckt, die, von den Geschädigten unbemerkt, hochtarifierte 0190-Mehrwertdienstenummern angewählt hatten. Das Landgericht Osnabrück hatte zwei der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Jahren und 3 Monaten wegen banden-/gewerbsmäßigen Computerbetrugs in Tateinheit mit Datenveränderung verurteilt.

Quelle:

Pressemitteilung Landgericht Osnabrück - 18.01.2008

Neue Welle von Lockanrufen mit 0900er-Nummern erwartet

Das Verbraucherschutzportal computerbetrug.de erwartet in den nächsten Wochen eine neue Welle von sog. Lockanrufen mit 0900er-Nummern. Bei den Anrufen würden Gewinnspielnachrichten vorgespielt nach denen der Angerufene eine 0900er-Nummer anrufen soll um den “Gewinn” abzurufen. Seit Donnerstag sollen Handybesitzer verstärkt folgende Mitteilung erhalten:

“Für Sie wurde eine wichtige Nachricht hinterlegt. Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen. Und zwar bis zu 3000 Euro als Sach- oder Geldpreis. Und daran besteht kein Zweifel. Denn die Auslosung erfolgt unter notarieller Aussicht. Ja, Sie haben richtig gehört, die Auslosung erfolgte unter notarieller Aufsicht. (…) Damit wir Ihnen den Preis überreichen können, müssen Sie jetzt lediglich folgende Nummer anrufen (…)2

Die Verbindung über diese Nummer wird in der Regel mit bis zu 3 EUR pro Minute berechnet. Anrufer werden durch weitere Versprechungen und Datenabfragen sowie durch Musikeinblendungen bis zu 30 Minuten in der Leitung gehalten . Die versprochenen Gewinne wurden in der Vergangenheit jedoch nie ausgezahlt oder erwiesen sich als wertlos.

Die Bundesnetzagentur hat für Betroffene Informationen sowie Kontaktdaten für Beschwerden derartiger Missbrauchsfälle bereitgestellt.

Quelle: computerbetrug.de 10.11.2007

Netzbetreiber muss sich Täuschungen des Mehrwertdiensteanbieters zurechnen lassen

Das AG München entscheid mit Urteil vom 12.06.2007 (133 C 27325/06), dass sich ein Netzbetreiber, der Leistungen eines Dritten (hier Mehrwertdiensteanbieter) als eigene Forderung eintreibt, das Handeln des Dritten zurechnen lassen muss.

Zwar sei es möglich, dass der Netzbetreiber in seinem Vertrag vereinbare, auch die Vergütung für die Leistungen Dritter als eigene Forderung einzutreiben. Allerdings müsse er sich dann die Handlungen des Dritten auch zurechnen lassen” Dem Telefonkunden sei “im ersten Telefonat ein falscher Preis vorgespiegelt worden, bei den späteren Telefonaten sei Kostenfreiheit zugesichert gewesen. Man habe ihn mit falschen Angaben zu immer weiteren Telefonaten animiert, über deren Sinn und Ansprechpartner er stetig getäuscht wurde. Das ganze Verhalten habe nur dazu gedient, viele und teure Telefonate zu erhalten. Für ein solches Verhalten könne kein Entgelt verlangt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgericht München vom 05.11.2007

Gefunden bei: Medien Internet und Recht, MIR 2007, Dok. 388

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