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31.10.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Um die heimliche Ortung von Mobiltelefonen künftig zu verhindern hat das Bundeskabinett beschlossen, dass die Übermittlung von Standortdaten an Dritte und damit auch die Ortung von Mobiltelefonen künftig nur noch dann möglich sein soll, wenn der Betroffene zuvor “ausdrücklich, gesondert und schriftlich” zugestimmt hat. Zusätzlich soll der Betroffene spätestens bei der fünften Standortfeststellung über die Ortungen informiert werden. Die neue Regelungen werden in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes eingebracht.
Die derzeitigen Ortungsdienste wie z.B. trackyourkid.de, handy-ortung.org oder ehebruch24.de begnügen sich für die erforderliche Einwillung regelmäßig nur mit einer SMS von dem zu ortenden Handy. Da hierdurch erheblicher Missbrauch möglich ist, hat sich das Bundesverbraucherschutzministerium für die Regelung eingesetzt, wonach der Handyinhaber bewusst einwilligen muss.
Quelle: Pressemitteilung BMELV - 29.10.2008
So funktioniert die Handy-Ortung: VIDEO von COMPUTER BILD
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16.10.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
T-Mobile darf in Großbritannien zukünftig nicht mehr mit dem Slogan “Alle Vorteile des heimischen Breitbandinternets für unterwegs / All the benefits of home broadband, on the move” werben. Die britische Werbeaufsichtsbehörde Advertising Standards Authority (ASA) hat diese Werbung nach einer Beschwerde eines britischen Verbrauchers verboten, da sie fälschlicherweise suggerieren würde, dass eine mobile Internetverbindung die gleiche Geschwindigkeit wie ein klassischer DSL-Anschluss liefert. T-Mobile hingegen vertritt die Auffassung, dass sich die Werbung nicht auf die Geschwindigkeit bezieht, sondern nur auf die Möglichkeiten des mobilen Internets an sich.
Quelle: ZDNet.de - 16.10.2008
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17.9.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Ein wenig techniklastig aber durchaus interessant ist die vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) herausgegebene Broschüre mit dem Titel “Öffentliche Mobilfunknetze und ihre Sicherheitsaspekte” (pdf-Datei, 145 Seiten).
“Die Publikation beschreibt Funktionsweisen und Sicherheitsaspekte von öffentlichen Mobilfunknetzen. Sie zeigt mögliche Gefährdungen der Informationssicherheit bei der Nutzung dieser Systeme auf und stellt Gegenmaßnahmen vor, die zum Schutz vertraulicher Daten beitragen können. Zu den thematischen Schwerpunkten zählen u. a.Global System for Mobile Communications (GSM), Universal Mobile Telecommunications System (UMTS) und General Packet Radio Service (GPRS). Dabei werden besonders die Sicherheitseigenschaften dieser technologischen Standards untersucht. Die Broschüre richtet sich sowohl an Nutzer mobiler Endgeräte, als auch an IT-Verantwortliche.”
Quelle: Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik BSI - 09.09.2008
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15.9.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
trackyourkid.de, handy-ortung.org oder ehebruch24.de sind nur einige Diensteanbieter, die verstärkt mit so genannten Handyortungen werben - einer Möglichkeit bei denen Privatpersonen die Mobiltelefone von Privatpersonen orten können. Durch die Ortungen können Aufenthaltsorte und Bewegungsmuster von nahezu allen Handynutzern ermittelt werden, was einen weiten und tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Zwar ist die Ortung des Mobiltelefons von der vorherigen Einwilligung des entsprechenden Handyinhabers abhängig. Diese Einwilligung lassen sich die Anbieter jedoch meistens nur mittels einer SMS an den Anbieter bestätigen. Die Einwilligung kann daher auch von jeder Person abgegeben werden, die nur kurzfristig im Besitz des Handys ist.
Um die damit einhergehenden Missbrauchsmöglichkeiten einzudämmen, plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) daher eine Verschärfung der Einwilligungsanforderungen für die Ortungen.
Dazu der Staatssekretär beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Dr. Bernd Pfaffenbach:
“Wir werden im Rahmen der laufenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes eine Regelung vorschlagen, wonach die Ortung eines Mobiltelefons nur möglich ist, wenn sicher gestellt ist, dass wirklich der Inhaber des Telefons ausdrücklich und nachvollziehbar eingewilligt hat. Eine bloße Sms, bei der nicht sicher ist, ob sie tatsächlich vom Inhaber des Mobiltelefons stammt, ist nicht ausreichend.”
Zudem sollen die Ortungsanbieter verpflichtet werden, dass das zu ortende Handy von der Ortung informiert wird. Auch diese Information ist nach geltender Rechtslage nicht erforderlich.
Quelle: Pressemitteilung BMWi - 12.09.2008
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22.8.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Der polnische Mobilfunkanbieter Orange ließ sich für den heutigen iPhone 3G Marktstart eine ganz besondere Marketingkampagne einfallen. An über 20 Standorten wurden dutzende Schauspieler angeheuert, die vor den Orange-Filialen Schlangen bilden sollten. Einem Orange-Sprecher zufolge wolle man so das Interesse am iPhone ankurbeln. Ob die Schauspieler nach Ladeneröffnung auch ein iPhone gekauft oder den Laden durch die Hintertür wieder verlassen haben, ist noch nicht bekannt.
Quelle: fscklog.com - 21.08.2008
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18.8.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 L 847/08.KO) muss ein Anwohner eine Mobilfunkantenne hinnehmen, wenn die Anlage die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder einhält. Die Richter wiesen damit einen Eilantrag eines Bürgers ab, der durch die nur 100 Meter von seinem Haus entfernte Antenne gesundheitliche Schäden befürchtet. Nach Aufassung des Gerichts verstoße die Anlage nicht gegen das baublanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe.
“Die Bundesnetzagentur habe den Standort anhand der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder überprüft und festgestellt, dass die Grenzwerte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes außerhalb der standortbezogenen Sicherheitsabstände von 7,35 Meter in Hauptstrahlrichtung und 1,38 Meter in vertikaler Richtung nicht überschritten würden. Das Gericht habe auch keinen Anlass, davon auszugehen, dass die menschliche Gesundheit durch die geltenden Grenzwerte unzureichend geschützt sei. Die Wirkung elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen werde zwar weiter erforscht und etwaige Gesundheitsgefährdungen könnten nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Allerdings sei erst unlängst das vom Bundesamt für Strahlenschutz initiierte und koordinierte “Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm” zu dem Ergebnis gekommen, dass frühere Hinweise auf gesundheitsrelevante Wirkungen hochfrequenter Felder nicht bestätigt werden konnten und auch keine neuen Hinweise auf mögliche gesundheitsrelevante Wirkungen gefunden worden seien (www.emf-forschungsprogramm.de)
Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Koblenz - 18.08.2008
Wo ist der nächste Mobilfunkmast?
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18.8.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Die Zeitschrift Computerbild hat in ihrer aktuellen Printausgabe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von acht Mobilfunkdiscountern und Netzbetreibern unter die Lupe genommen. Einziger Anbieter mit rechtlich einwandfreien AGB und damit Testsieger wurde Medion Aldi Talk. Schlusslicht wurde T-Mobile. Die Telekomtochter wollte sich z.B. künftige Preiserhöhungen wegen steigener Lohnkosten vorab vom Kunden genehmigen lassen. Bemängelt wurden aber auch die AGB von Tchibo, O2 und E-Plus/Base, die sich gegen Minderungsansprüche bei mangelhaftem Handyempfang absichern wollten. Congstar, T-Mobile, E-Plus und Base behalten sich das Recht vor, Anschlüsse schon bei minimalem Zahlungsverzug zu sperren.
Getestet wurden auch die Werbeangebote und Tarifbeschreibungen der Anbieter. Bemängelt wurden hier vor allem unzählige Verweise auf Fußnoten und sonstige kleingedruckte Zusatzregelungen. Bei Vodafone wurden 23 Fußnoten gezählt, bei T-Mobile im “Relax-50″-Tarif sogar 33 Extraklauseln mit einer leseunfreundlichen 5,5 Punkt Schriftgröße.
Quelle: computerbild.de - 15.08.2008
Geschrieben in Mobilfunk, Tarife, Verbraucherschutz, AGB | Drucken | 1 Kommentar »
1.8.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Das Hanseantische Oberlandesgericht (Urteil 25.06.2008, Aktenzeichen 5 U 13/07) hat dem Mobilfunkanbieter Callmobile untersagt, für ihre Prepaidprodukte mit dem Hinweis “keine Grundgebühr” zu werben, wenn dem Kunden eine so genannte “Administrationsgebühr” für Umsatz von weniger als sechs Euro in drei Monaten berechnet wird. Nach Ansicht des Gerichts sei die Werbeaussage irreführend, da der Kunde mit dem Hinweis “Keine Grundgebühr” nicht mit weiteren nutzungsunabhängigen Kosten zu rechnen brauchte. Auf den möglichen Kostenpunkt der Administrationsgebühr wurde in der Werbung nicht hingewiesen.
Untersagt wurde zudem die Werbung mit dem Slogan “kostenlos Mobilfunknummer mitnehmen“. Auch diese Werbung sei nach Ansicht des Gerichts irreführend, da nicht darauf hingewiesen wurde, dass dem Kunden durch den bisherigen Provider Kosten in Form einer so genannten “Portierungsgebühr” entstehen können, und dass diese Kosten nicht erstattet werden.
Quelle: Pressemitteilung VZBV 31.07.2008
Urteil Hanseantisches Oberlandesgericht auf vzbv.de
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7.3.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Ein gewöhnlicher Fall für ungewöhnlich hohe Roamingkosten und die damit verbundenen Unfälle: Die Ehefrau eines englischen Geschäftsmanns lädt über eine mobile Datenkarte ein paar Folgen der TV-Serie Friends auf das Laptop ihres Ehemanns. Der Download startet in England, wo für die Datenübertragung keine weiteren Kosten entstanden wären. Während des Downloadvorgangs schnappt sich der Ehemann das Laptob und fliegt nach Deutschland zu einem Geschäftstermin. Nach der Landung in Deutschland ist der Download beendet. Zurück in England erhielt das Paar die unerwünschte Vodafone-Rechnung über 11.000 Pfund (14.350 Euro), ausgelöst durch das nicht bedachte Datenroaming. Eine Vodafone-Sprecherin erklärte, dass man in derartigen Fällen stets bemüht sei mit dem betroffenen Kunden eine Lösung zu finden.
Handlungsbedarf sieht auch EU-Medienkommissarin Viviane Reding, die sich für eine Reduzierung der Datenroaminggebühren in Europa einsetzt. Der Datenversand im Ausland dürfe nicht wesentlich teurer sein als zu Hause. Bis zum 01.07.2008 wird den Mobilfunkanbietern noch Zeit gegeben, ihre Roaming-Preise für die Datenübertragung zu senken, sonst wird reguliert.
Quelle: telegraph.co.uk - 03.03.2008 via theinquirer.de - 06.03.2008
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6.3.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Nach einer aktuellen Studie des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK-Consult) sollen Mobilfunknutzer zukünftig auch für eingehende Anrufe zahlen. Im Gegenzug sollen die Mobilfunkprovider ihre monatlichen Vertragsgebühren absenken. Dies ist eine Kernaussage der Studie, die WIK-Consult der EU-Kommission vorgeschlagen hat.
Im europäischen Raum zahlt, anders als im Rest der Welt, regelmäßig nur der Anrufer. Dafür sind im Gegenzug die monatlichen Gebühren höher. Die Studie hält diese Zahlgewohnheiten für antiquiert.
Die Berater der WIK-Consult meinen, dass die IP-basierten Netze ein Zahlungsmodell brauchen, dass sich am Rest der Welt orientiert. Den Angerufenen soll danach auch ein Teil der Kosten aufgebürdet werden. Dies allein könne die Entwicklung der Telekommunikationsnetze der neuen Generation vorantreiben. Auch die Terminierungsentgelte hält die Studie für nicht mehr zeitgemäß.
Die Vorschläge der Studie werden jetzt von der EU-Kommission geprüft.
Quelle: silicon.de - 06.03.2008
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