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Archiv der Kategorie Telekommunikationsrecht

Urteil: technischer Prüfbericht iSv §45i TKG muss aussagekräftig und genau sein

Nach einem aktuellen Urteil des  Amtsgerichts Papenburg (30.10.2008, Az. 4 C 247/08), muss sich aus einem technischen Prüfbericht, den ein Telekommunikationsanbieter als Nachweis zur richtigen Erfassung und Berechnung seiner Entgeltforderungen vorlegt, hervorgehen, “wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hat“. Dies berichtet computerbetrug.de.

Ein pauschal gehaltenes Schreiben, dass alles seine Richtigkeit habe, genüge den Anforderungen der technischen Prüfung daher nicht.

In dem zugrunde liegenden Fall forderte ein Nummernbetreiber von einem Anschlussinhaber Verbindungsentgelte in Höhe von 98 Euro für sog. 0900-Verbindungen. Der Anschlussinhaber wandte jedoch ein, dass er diese Nummern nie angerufen hatte und widersprach der Rechnung.

Zur Begründung der Richtigkeit der Erfassung und der Berechnung legte der Betreiber  einen mit vorgefertigen Textelementen versehenen Prüfbericht nach §45i TKG vor, der auf einen als Prüfprotokoll bezeichneten Einzelverbindungsnachweis verwies, bei dem “nach jedem aufgelisteten Anruf (…) „kein Befund“ vermerkt worden war”.

Dies genügte dem Gericht nicht.  Es wies die Klage des Nummernbetreibers auf Zahlung der Verbindungsentgelte für 0900er-Verbindungen mit der Begründung ab, dass mit dem pauschalen und zu allgemein gehaltenen Prüfbericht der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der erfassten und berechneten Gebühren nicht erbracht sei.

Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die behaupteten Telefonverbindungen von dem Festnetzanschluss des Beklagten zu den aufgeführten Zielrufnummern in der Zeit vom xy bis yx.2007 tatsächlich zustande gekommen sind und richtig erfasst und berechnet worden sind “.

Quelle: computerbetrug.de - 11.11.2008  mit Link zum Urteil.

Handyortung künftig nur nach schriftlicher Einwilligung möglich

Um die heimliche Ortung von Mobiltelefonen  künftig zu verhindern hat das Bundeskabinett  beschlossen, dass die Übermittlung von Standortdaten an Dritte und damit auch die Ortung von Mobiltelefonen künftig nur noch dann möglich sein soll, wenn der Betroffene zuvor “ausdrücklich, gesondert und schriftlich” zugestimmt hat. Zusätzlich soll der Betroffene spätestens bei der fünften Standortfeststellung über die Ortungen informiert werden. Die neue Regelungen werden in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes eingebracht.

Die derzeitigen Ortungsdienste wie z.B. trackyourkid.de, handy-ortung.org oder ehebruch24.de begnügen sich für die erforderliche Einwillung regelmäßig nur mit einer SMS von dem zu ortenden Handy. Da hierdurch erheblicher Missbrauch möglich ist, hat sich das Bundesverbraucherschutzministerium  für die Regelung eingesetzt, wonach der Handyinhaber bewusst einwilligen muss.

Quelle: Pressemitteilung BMELV - 29.10.2008

So funktioniert die Handy-Ortung: VIDEO von COMPUTER BILD

BVerwG: Deutsche Telekom muss weiterhin Call-by-Call und Preselection ermöglichen

Die Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur, die die Deutsche Telekom dazu verpflichtet hatte, ihren Kunden die so genannte Betreiberauswahl (Call-by-Call und Preselection) zu ermöglichen, wurde gestern vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG -  6 C 38.07) bestätigt. Die Telekom wehrte sich gegen diese Verpflichtung. Mindestens wollte sie erreichen,  dass so genannte Systemlösungen, die mit einzelnen Kunden individuell aushandelt werden, von der Regulierung ausgenommen werden.

Das Gericht bestätigte mit dem Urteil die Feststellungen der Bundesnetzagentur, dass die Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche weiterhin beherrscht. “Das daraus folgende Bedürfnis nach Regulierung dieser Märkte besteht im Grundsatz unabhängig davon, ob die Deutsche Telekom die betreffenden Leistungen standardmäßig anbietet oder im Einzelfall individuell aushandelt“.

Die  Telekom ist also weiterhin verpflichtet ihren Kunden eine dauerhafte und einzelfallbezogene Betreiberauswahl (”Preselection” und “Call-by-Call”) zu ermöglichen.

Aufgrund dieser Auswahlmöglichkeit, die den Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulierungsverfügung eröffnet worden war, hat sich im Bereich der Telefonverbindungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln können, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre“.

Quelle: Pressemitteilung BVerwG - 30.10.2008

VG Berlin: British Telecom (BT) muss vorerst keine Vorratsdaten speichern

Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Wege einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Telekommunikationsanbieters BT (Germany) die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt, berichtet das Handelsblatt.  BT hatte sich geweigert, die Sprachdaten seiner Kunden zu speichern ohne die dadurch entstandenen Kosten durch den Bund ersetzt zu bekommen und zog vor Gericht.

Der Regulierungschef von BT, Felix Müller, äußerte sich gegenüber dem Handelsblatt:

“Das Gericht hat sehr deutlich gemacht, dass der Bund die Industrie nicht grenzenlos für hoheitliche Aufgaben im Bereich der Terrorbekämpfung in Anspruch nehmen kann, ohne gleichzeitig adäquate Entschädigungsregeln vorzusehen.”

Die Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung gilt zunächst nur gegenüber British Telecom.

Quelle: Handelsblatt - 21.10.2008

BMWi: Missbräuchliche Handyortung soll eingeschränkt werden

trackyourkid.de, handy-ortung.org oder ehebruch24.de sind nur einige Diensteanbieter, die verstärkt mit so genannten Handyortungen werben - einer Möglichkeit bei denen Privatpersonen die Mobiltelefone von Privatpersonen orten können. Durch die Ortungen können Aufenthaltsorte und Bewegungsmuster von nahezu allen Handynutzern ermittelt werden, was einen weiten und tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Zwar ist die Ortung des Mobiltelefons von der vorherigen Einwilligung des entsprechenden Handyinhabers abhängig. Diese Einwilligung lassen sich die Anbieter jedoch meistens nur mittels einer SMS an den Anbieter bestätigen.  Die Einwilligung kann daher auch von jeder Person abgegeben werden, die nur kurzfristig im Besitz des Handys ist.

Um die damit einhergehenden Missbrauchsmöglichkeiten einzudämmen, plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) daher eine Verschärfung der Einwilligungsanforderungen für die Ortungen.

Dazu der Staatssekretär beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Dr. Bernd Pfaffenbach:

“Wir werden im Rahmen der laufenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes eine Regelung vorschlagen, wonach die Ortung eines Mobiltelefons nur möglich ist, wenn sicher gestellt ist, dass wirklich der Inhaber des Telefons ausdrücklich und nachvollziehbar eingewilligt hat. Eine bloße Sms, bei der nicht sicher ist, ob sie tatsächlich vom Inhaber des Mobiltelefons stammt, ist nicht ausreichend.”

Zudem sollen die Ortungsanbieter verpflichtet werden, dass das zu ortende Handy von der Ortung informiert wird. Auch diese Information ist nach geltender Rechtslage nicht erforderlich.

Quelle: Pressemitteilung BMWi - 12.09.2008

Abzocke mit 0137-Nummern beim Autokauf

Die Polizei warnt vor fingierten Anzeigen in Zeitungen in denen Autos weit unter dem tatsächlichen Wert angeboten werden. Bei dem Versuch die darin angegebene Handynummer zu erreichen wird der Interessent meist auf eine 0137-Nummer verwiesen. Beim Anruf dieser Nummer wird dem Anrufenden lediglich eine automatische Ansage vorgespielt, die beispielsweise folgenden Inhalt haben kann:

“Zurzeit sind noch drei Anrufer vor ihnen. Bitte versuchen sie es später noch einmal. Dieser Anruf kostet sie einen Euro aus dem deutschen Festnetz.”

Die Anzeigen werden allerdings nur zum Schein geschaltet um möglichst viele Interessenten zum Anruf der 0137-Nummer zu verleiten.  Potentielle Autokäufer sollten daher die angebenen Kontaktnummer genauer unter die Lupe nehmen.

Im einem konkreten Fall ermittelt die Odenwälder Polizei wegen des Verdachts des Betruges . In der entsprechenden Anzeige wurde ein Auto zum super Schnäppchenpreis von 4000 Euro mit dem Hinweis “trenne mich nur schwer” angeboten. Der tatsächliche Wert des angebotenen Autos liege nach Ermittlungen der Polizei bei ca. 8000 Euro.

Betroffene können sich bei der Bundesnetzagentur über diese Form des Rufnummernmissbrauchs beschweren.

Quellen:

computerbetrug.de - 09.09.08
Pressemitteilung Polizei Südhessen

Urteil: Anschlussinhaber haftet für Erotikanrufe minderjähriger Kinder

Ein minderjähriger Sohn eines Telefonanschlussinhabers hatte sich durch einen Telefonauskunftsdienst an eine 0900-Hotline eines Erotikdienstes vermitteln lassen. Durch diese Anrufe sind Verbindungskosten in Höhe von 626,02 Euro entstanden. Der Vater des Minderjährigen, der die Telefonrechung zunächst gezahlt hatte, klagte auf Rückzahlung der durch die Auskunftdienste ausgelösten Verbindungskosten.

Das Amtgsgericht Bonn (3 C 65/07) wies die Klage jedoch ab.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass  der Anschlussinhaber nach den Regeln der Anscheinsvollmacht für Telefonate von Familienmitgliedern hafte.  Um derartige Anrufe durch den minderjährigen Sohn zu verhindern, hätte der Vater entsprechende Vorsorgemaßnahmen, wie z.B. eine Sperre für Auskunftsdienste, treffen müssen. Auch den Einwand der Sittenwidrigkeit ließ das Gericht nicht gelten.

“Eine irgendwie geartete Einschränkung, an welche Rufnummern weitergeleitet werden darf oder nicht, ist vom Gesetzgeber nicht getroffen worden. Entsprechend kann auch an Sex-Telefonnummern weitervermitteln werden, wenn vorher die Kosten für ein solches Telefongespräch mitgeteilt werden. Letzteres ist unstreitig in den vorliegenden Fällen geschehen”.

Quelle:

justiz.nrw.de Urteil Amtsgericht Bonn (3 C 65/07)

VG Köln bestätigt Rufnummernabschaltung bei automatischen Gewinnanrufen von Friedrich Müller

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte in drei aktuellen Verfahren (1 L 911/08, 1 L 172/08, 1 L 852/08) die Abschaltung der für automatische und unerwünschte Gewinnanrufe genutzten 0900er-Rufnummern. Durch die unter der Marke Friedrich Müller getätigten Gewinnanrufe sollten die Angerufenen zur Anwahl von hochtarifierten 0900er-Nummern verleitet werden.

Mit der Entscheidung des VG Köln wird zudem die Rechtmäßgikeit des von der Bundesnetzagentur ausgesprochenen Rechnungslegungs- und Inkassoverbot für insgesamt 51 Rufnummern bestätigt.

Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten vorformulierten Einverständniserklärungen zu den Werbemaßnahmen wurden vom Gericht als ungültig angesehen, weil es für die Kunden praktisch unüberschaubar sei, wer sich letztlich auf diese Erklärung berufen könne.

Quellen: teltarif.de - 13.08.2008
PM Bundesnetzagentur - 13.08.2008

0900-Nummernabschaltung wegen Preisangabeverstoß rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 13.12.2007 (11 L 1693/07) die Rechtmäßigkeit einer Abschaltungsverfügung der Bundesnetzagentur gegen den Anbieter von 0900-Premiumdiensten wegen des Verstoßes gegen die Preisangabepflicht.

Das betroffene Unternehmen hatte für die angebotenen 0900-Premiumdienste gegen die in §66a TKG normierte Preisangabepflicht verstoßen. Die Preisangabepflicht besagt, dass der Betreiber von Premiumdiensten den für “die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben” hat. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Preise für Anrufe aus dem Mobilfunk davon abweichen können.

Aufgrund von Verbraucherbeschwerden und zahlreich durchgeführten Testanrufen stellte die Bundesnetzagentur auch nach zwei schriftlichen Mahnungen noch erhebliche Verstöße gegen die Preisangabepflicht fest. Die Behörde hat daraufhin auf Grundlage von §67 Abs.1 TKG die Abschaltung der Rufnummern angeordnet. Das Verwaltungsgericht sah diese Verfügung als rechtmäßig an und bestätigte damit die Entscheidung der Behörde. Es führte dazu aus, dass allein das Abschalten der Nummern die rechtswidrige Nutzung verhindern könne. Schließlich hob das Gericht den ordnungsrechtlichen Charakter der nach §67 Abs.1 TKG möglichen Maßnahmen hervor. Es komme bei der entsprechenden Maßnahme unabhängig von der Verursachung oder einem Verschulden nur auf die objektiv rechtswidrige Nutzung der Nummern an.

Quelle: Beschluss VG Köln v. 13.12.2007 (11 L 1693/07) - justiz.nrw.de

3 Cent / Sek: Preisangabe der Bahnauskunft unzulässig

3 Cent pro Sekunde gibt die Deutsche Bahn AG ihren Kunden als Preis für ihre Reiseauskunft unter der Nummer 11861 an. Diese Form der Preisangabe ist jedoch unzulässig. Nach §66a TKG müssen alle Preisangaben bei Auskunftsdiensten zeitabhängig in Minuten angegeben werden. 1,80 EUR pro Minute müsste es daher richtigerweise heißen. Klingt ja auch gleich viel besser. Interessanterweiser werden dem Kunden die 3 Cent pro Sekunde nur bis zur Weiterleitung zu einem Servicemitarbeiter berechnet. Sobald der Kunde durchgestellt ist, fallen “nur” noch 39 Cent pro Minute an. 5 Minuten Wartezeit kosten dann gerademal 9 Euro. Mehr dazu am 01.03.2008 um 12:30 Uhr im c´t magazin.tv im hr-Fernsehen. Sendetermin im RBB ist der 03.03.2008 um 11:30 Uhr.

Quelle: heise.de - 28.02.2008