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15.11.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Wenn ein DSL-Kunde seinen Vertrag wegen schlechter Leistungen vorzeitig beendigen möchte, beginnt meistens ein zäher Kampf mit dem Provider. Nicht selten werden die Ursachen der schlechten Leistungen gerne dem Kunden in die Schuhe geschoben. Dass ein Provider (hier 1&1) dem Kunden allerdings mangelnde Kooperation vorwirft und deswegen die vorzeitige Beendigung ablehnt, ist mir neu.
“Da Sie einer Zusammenarbeit mit uns nicht gewillt sind, können wir Ihren Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen.”

So einen Satz liest man nicht gern, wenn man sich zuvor mehrfach schriftlich per E-Mail sowie per Fax an den Provider gewandt und schließlich zig mal mit dem kostenpflichtigten (24 Cent/Minute) technischen Kundendienst telefoniert hat. Erfolglos wohlgemerkt. Welche Form der Zusammenarbeit sich 1&1 hier wünscht, steht wohl in den Sternen.
Für die Kundin war dieser Satz jedenfalls Anlass genug, sich einen Anwalt zu nehmen.
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12.11.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Die Polizei Brandenburg warnt aktuell vor Außendienstmitarbeitern einer Telekommunikationsfirma, die derzeit im gesamten Bundesgebiet an Haustüren klingeln und sich als Telekommitarbeiter ausweisen. Es soll sich hierbei meistens um Mitarbeiter der Firma VRCOM handeln.
“Die Personen drängen darauf, in die Wohnungen eingelassen zu werden und bitten um die Vorlage von Telefonrechnungen oder Vertragsabschlüssen zu Telefonverträgen. Die Männer legen bereits vorgefertigte Vertragsformulare zur sofortigen Unterschrift vor, ohne ausreichend die Geschäftsbedingungen zu erörtern. Es werden meistens Verträge zu VorVorwahlnummern (pre selection) angeboten. Diese Mitarbeiter arbeiten aber auch mit anderen Methoden, so zum Beispiel:
- „Losstände” in Verkaufseinrichtungen, hier mehrmals Kaufland, und Gewinn von Freiminuten, bei Unterschriftleistung zur Freischaltung der Freiminuten wird hieraus ein Vertragsabschluss konstruiert
- Totalfälschungen; Verträge mit nie geleisteten und somit gefälschten Unterschriften werden den Betroffenen zugeschickt
- Werbung mit kostenlosen 14-tägigen Zeitschriftenabo´s; mit den persönlichen Angaben zu den Abo´s werden Vertragsabschlüsse konstruiert
- Werbung mit Handyverträgen und Werbegeschenken die im „Kleingedruckten” einen Vertragsabschluss beinhalten
Tipps zum richten Verhalten:
- Fremde Personen, die nicht angemeldet oder von Ihnen angefordert wurden, niemals in die Wohnung lassen!
- Lassen Sie sich nicht zu Unterschriften auf Verträgen oder Formularen drängen, deren Inhalt Sie nicht verstanden haben.
- Rückversichern Sie sich zuerst bei Ihren alten Vertragspartnern (Telekom/ Versicherungen), was es mit diesen Aktionen auf sich hat.
- Händigen Sie keine Unterlagen oder Dokumente von Ihnen aus, nicht einmal zur Ansicht. Sonst besteht die Möglichkeit, dass diese Personen wichtige Informationen über Sie gewinnen.
- Informieren Sie sich bei der Verbraucherschutzzentrale über die Firmen. Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. mit Sitz in Oranienburg, Tel.: 03301-702733
- Lassen Sie sich verbindliche Telefonnummern zum Zurückrufen geben, falls Sie später nach intensiver Prüfung Vertragsabschlüsse tätigen wollen.
- Fragen Sie nach Fristen zum Widerrufen/ Aufheben eines Vertrages.
Quelle: Pressemitteilung Polizei Brandenburg - 12.11.2008
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12.11.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Papenburg (30.10.2008, Az. 4 C 247/08), muss sich aus einem technischen Prüfbericht, den ein Telekommunikationsanbieter als Nachweis zur richtigen Erfassung und Berechnung seiner Entgeltforderungen vorlegt, hervorgehen, “wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hat“. Dies berichtet computerbetrug.de.
Ein pauschal gehaltenes Schreiben, dass alles seine Richtigkeit habe, genüge den Anforderungen der technischen Prüfung daher nicht.
In dem zugrunde liegenden Fall forderte ein Nummernbetreiber von einem Anschlussinhaber Verbindungsentgelte in Höhe von 98 Euro für sog. 0900-Verbindungen. Der Anschlussinhaber wandte jedoch ein, dass er diese Nummern nie angerufen hatte und widersprach der Rechnung.
Zur Begründung der Richtigkeit der Erfassung und der Berechnung legte der Betreiber einen mit vorgefertigen Textelementen versehenen Prüfbericht nach §45i TKG vor, der auf einen als Prüfprotokoll bezeichneten Einzelverbindungsnachweis verwies, bei dem “nach jedem aufgelisteten Anruf (…) „kein Befund“ vermerkt worden war”.
Dies genügte dem Gericht nicht. Es wies die Klage des Nummernbetreibers auf Zahlung der Verbindungsentgelte für 0900er-Verbindungen mit der Begründung ab, dass mit dem pauschalen und zu allgemein gehaltenen Prüfbericht der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der erfassten und berechneten Gebühren nicht erbracht sei.
“Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die behaupteten Telefonverbindungen von dem Festnetzanschluss des Beklagten zu den aufgeführten Zielrufnummern in der Zeit vom xy bis yx.2007 tatsächlich zustande gekommen sind und richtig erfasst und berechnet worden sind “.
Quelle: computerbetrug.de - 11.11.2008 mit Link zum Urteil.
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31.10.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Um die heimliche Ortung von Mobiltelefonen künftig zu verhindern hat das Bundeskabinett beschlossen, dass die Übermittlung von Standortdaten an Dritte und damit auch die Ortung von Mobiltelefonen künftig nur noch dann möglich sein soll, wenn der Betroffene zuvor “ausdrücklich, gesondert und schriftlich” zugestimmt hat. Zusätzlich soll der Betroffene spätestens bei der fünften Standortfeststellung über die Ortungen informiert werden. Die neue Regelungen werden in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes eingebracht.
Die derzeitigen Ortungsdienste wie z.B. trackyourkid.de, handy-ortung.org oder ehebruch24.de begnügen sich für die erforderliche Einwillung regelmäßig nur mit einer SMS von dem zu ortenden Handy. Da hierdurch erheblicher Missbrauch möglich ist, hat sich das Bundesverbraucherschutzministerium für die Regelung eingesetzt, wonach der Handyinhaber bewusst einwilligen muss.
Quelle: Pressemitteilung BMELV - 29.10.2008
So funktioniert die Handy-Ortung: VIDEO von COMPUTER BILD
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29.10.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Ein Mandant erhebt Ende August Einwendungen gegen seine viel zu hohe Telefonrechnung. Er will vor allem erstmal ein paar qualifizierte Einzelverbindungsnachweise sehen.
Ein Beschwerdemanagement auf Hochtouren:
1. Anfang September: Es dauert noch ein paar Tage. Bitte um Geduld.
2. Drei Wochen später: Es dauert noch ein paar Tage. Bitte um Geduld.
3. Gleicher Tag, nur andere Abteilung: Anliegen wird umgehend überprüft. Weil wir aber so erfolgreich sind, liegt darauf keine Priorität.
4. Weitere zwei Wochen später: Es sind noch einige Recherchen notwendig. Bitte um Geduld.
5. heute: Es sind immer noch Recherchen notwendig. Bitte um Geduld.
Ist schon schwer mal ein paar Einzelverbindungsübersichten zu übersenden. Immerhin klappt die automatische Generierung der Antwortschreiben. Wenn man das allerdings übertreibt, ist es fast genauso schlimm, als würde man gar nicht reagieren.
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23.10.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Nach einem aktuellen Test von 10 Internetprovidern durch die Stiftung Wartentest erhält nur T-Home das Testergebnis “gut”. Die Festnetzsparte der Deutschen Telekom überzeugte die Tester insbesondere mit umfangreichen Zusatzleistungen, einer reibungslosen Anmeldung und Einrichtung sowie einer “sehr guten” technischen Unterstützung am Telefon. Das Schlusslicht der Tests bildet der Anbieter freenet.de mit einem “ausreichend (4,0)”. Dazwischen müssen sich Arcor, Alice und o2 mit einem “befriedigend”, sowie 1&1, Congstar und Versatel mit einem ausreichend (3,6) begnügen.
Die größten Schwächen lagen vor allem beim Support. Die Hälfte der getesteten Anbieter erhielten hier die Bewertung “mangelhaft”.
Auch die versprochende Datenrate wurde meistens nicht eingehalten. Statt der versprochenen 16.000 kbit/s mussten die meisten Testhaushalte nur mit 6 000 Kilobit vorlieb nehmen.
Quelle: test.de - 23.10.2008 ; Testergebniss kompakt - test.de
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22.10.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Der Verbraucherzentrale Bundesverband erstritt vor dem Landgericht Hanau (9 O 551/08 und 1 O 569/08), dass der in Verruf geratene Internetanbieter Online Service Ltd. sämtliche Gewinne offenlegen muss, die er mit den Kostenfallen der Webseiten lebenstest.de, berufs-wahl.de, iq-fieber.de,online-flirten.de und my-adventskalender.de erzielt hat.
Mit diesen Verfahren möchte der Verband erreichen, dass der Firma Online Service Ltd. die zu Unrecht erzielten Gewinne entzogen werden. Sollten die Urteile rechtskräftig werden, ließe sich gerichtlich durchsetzen, dass die Gewinne zugunsten der Staatskasse eingezogen werden. Mit den beiden Urteilen des Landgerichts Hanau ist daher ein Etappensieg erzielt worden.
Die Internetangebote der Online Service Ltd. sind meist so gestaltet, dass die Nutzer den Eindruck erhalten, die angebotenen Dienstleistungen seien kostenfrei. Tatsächlich wurden den Nutzern nach der Anmeldung mindestens 59 Euro berechnet. Diese Kosten sind jedoch nur versteckt im Kleingedruckten ausgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung vzbv - 22.10.2008
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16.10.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
T-Mobile darf in Großbritannien zukünftig nicht mehr mit dem Slogan “Alle Vorteile des heimischen Breitbandinternets für unterwegs / All the benefits of home broadband, on the move” werben. Die britische Werbeaufsichtsbehörde Advertising Standards Authority (ASA) hat diese Werbung nach einer Beschwerde eines britischen Verbrauchers verboten, da sie fälschlicherweise suggerieren würde, dass eine mobile Internetverbindung die gleiche Geschwindigkeit wie ein klassischer DSL-Anschluss liefert. T-Mobile hingegen vertritt die Auffassung, dass sich die Werbung nicht auf die Geschwindigkeit bezieht, sondern nur auf die Möglichkeiten des mobilen Internets an sich.
Quelle: ZDNet.de - 16.10.2008
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16.10.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
SugarCom gibt wohl doch noch nicht ganz auf. Eine von der Sugar Telecom GmbH beauftragte Inkassofirma übersendet mir per Fax folgende “ABG´s mit der Bitte um Kenntnisnahme“.
hier ein “kleiner” Auzug:
Ungefähr in der gleichen Schriftgröße sind diese Geschäftsbedingungen auf der Website von SugarCom hinterlegt. Mal ganz abgesehen vom Inhalt dieser Klausel, sollte sich der Verwender hier nicht ernsthaft auf den Standpunkt stellen, dass seine Geschäftsbedinungen Vertragsbestandteil geworden sind. Wahrscheinlich soll mit diesem Verweis auf die AGB die Berechtigung der Forderung begründet werden. Ich nehms einfach mal zur Kenntnis.
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10.10.2008 von telefonundrecht.de - B.A..
Ich bin beeindruckt. 1&1 kann doch schnell reagieren. Innerhalb von zwei Tagen hat 1&1 ihre Meinung geändert und lässt den Kunden, der nie mit einem ordnungsgemäß funktionierenden Anschluss versorgt wurde, jetzt doch aus dem Vertrag. Natürlich nur aus Kulanz und ohne Präjudiz, aber das ist eher zweitrangig.
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